Satzung des Verbandes für Reshoring und fairen Wettbewerb e.V.

Satzung für den eingetragenen Verein

Verband für Reshoring und fairen Wettbewerb e.V. (VRfW)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt Verband für Reshoring und fairen Wettbewerb VRfW e.V.

Er hat seinen Sitz in Berlin

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der VRfW tritt ein für soziale Marktwirtschaft und freies Unternehmertum in Europa, das Mitverantwortung für ein prosperierendes Gemeinwesen trägt. Der VRfW tritt für die Rückverlagerung von Produktion, fairen internationalen Wettbewerb sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt ein. Der VRfW bietet den strukturprägenden Unternehmen in Europa und angrenzenden Regionen eine starke Plattform, auf der die Reshoring- und Wettbewerbsinteressen aus Unternehmenssicht formuliert und kommuniziert werden. Der Verein arbeitet aktiv und in Partnerschaft mit anderen Institutionen an der zukunftsgerichteten Entwicklung und Vermarktung des Wirtschaftsstandortes Europa und ist unternehmensgeprägtes Sprachrohr für alle wesentlichen Aspekte des Reshoring und des fairen Wettbewerbs.

Der Verein übernimmt folgende Aufgaben:

  • Vernetzung der Unternehmen in Deutschland und Europa
  • Strategische Positionierung zu wirtschaftlichen und politischen Fragestellungen
  • Aussprache, Abstimmung und Standpunktbildung über grundlegende Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftsregion Europa
  • die Einbindung der Wirtschaft in die Wirtschaftsförderungsaktivitäten Deutschlands und Europas
  • Durchführung/Angebot von Veranstaltungen, Konferenzen, Seminaren, und sonstigen Informations- und Vernetzungsanlässen
  • Unterstützung von Standortmarketingaktivitäten für Deutschland und Europa
  • Initiierung, Begleitung und finanzielle Unterstützung von wirtschaftsrelevanten Projekten und Aktivitäten mit Entwicklungs- und Innovationspotenzial für Deutschland und Europa

Der Verein darf Mitglied anderer Vereine werden oder andere Vereine als Mitglied aufnehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann die Geschäftsführung innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Geschäftsführung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann die Geschäftsführung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss der Geschäftsführung mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Die Mitgliederversammlung soll spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach der jeweils letzten Mitgliederversammlung einberufen werden. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen dürfen längstens 36 Monate liegen. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung im Internetauftritt zu veröffentlichen. Eine Einladung per Brief ist nicht erforderlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen 3 Monaten einberufen werden, wenn 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann von dem Präsidium und der Geschäftsführung ergänzt werden. Für die Einladung gilt der vorherige Absatz sinngemäß.

Der Tag der Mitgliederversammlung soll spätestens zwei Wochen im Voraus festgelegt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Präsidiums.

Die Mitgliederversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung und des Präsidiums. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Verbandes.

Das Präsidium bestimmt den Versammlungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Verbandes sein. Der Versammlungsleiter führt die Mitgliederversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der Mitgliederversammlung das Hausrecht zu. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei der Geschäftsführung für zwei Monate ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Monatsersten für ordentliche Mitglieder einsehbar. Der Versand an ordentliche Mitglieder erfolgt auf deren Kosten nach Maßgabe der Beitragsordnung.

 

§ 5 Präsidium

Das Präsidium besteht aus einem bis drei Mitgliedern. Ein amtierendes Mitglied kann bis zu 2 weitere Mitglieder des Präsidiums aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins bestellen. Der Sprecher wird von den Mitgliedern des Präsidiums aus ihrer Mitte gewählt. Falls es nur ein Mitglied gibt, darf dieses Mitglied den Titel „Sprecher“ führen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Dem Präsidium obliegen repräsentative Aufgaben sowie gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung die Erarbeitung und Vorlage des politischen Grundsatzprogrammes. Das Präsidium beschließt die Versammlungsordnung der Mitgliederversammlung.

Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und beruft sie ab. Es überwacht und berät die Geschäftsführung.

Das Präsidium gibt sich ggf. eine Geschäftsordnung, in der auch die zustimmungspflichtigen Sachverhalte der Geschäftsführung zu regeln sind.

 

§ 6 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie besteht mindestens aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Der Vorsitzende der Geschäftsführung bleibt im Amt bis ein neuer bestellt und in das Vereinsregister eingetragen wird.

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der Geschäftsführung bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden der Geschäftsführung als weitere Mitglieder der Geschäftsführung bestellen. Diese Stellvertreter sind ebenfalls Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Die Abberufung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

Zwei Mitglieder der Geschäftsführung vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Ist entsprechend der Satzung nur der Vorsitzende der Geschäftsführung durch das Präsidium bestellt, vertritt er allein den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

Die Geschäftsführung ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich dem Präsidium und der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Geschäftsführung kann Arbeitskreise, Förderkreise und Fachgruppen bilden, die sie in ihrer Verbandsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten.

Vertragsverhältnisse zwischen dem Verband und Mitgliedern des Präsidiums sowie der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

Die Geschäftsführung beschließt in Sitzungen, die durch den Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem kann ein Beschluss der Geschäftsführung auch durch schriftliche Abstimmung bzw. durch Abstimmung über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.

Bei Beschlussfassung mittels einer Konferenzschaltung der Mitglieder der Geschäftsführung ist der Beschluss nur wirksam, sofern die Mitglieder der Geschäftsführung nicht mehrheitlich binnen einer Woche nach Zugang des Protokolls widersprochen haben. Gleiches gilt für die Beschlussfassungen des Präsidiums sinngemäß.

Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die wegen der Formalien von der Satzung abweichende Bestimmungen enthalten kann. Sie kann Ressorts und Vollmachten zum Abschluss von diesbezüglichen Verträgen einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung zuweisen. Bei Beschlüssen der Geschäftsführung hat jedes Mitglied der Geschäftsführung eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Geschäftsführung ist auf Vorschlag des Vorsitzenden berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für die Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Verbandsarbeit oder für einzelne Projekte Mitglieder des Präsidiums, der Geschäftsführung oder -leitung oder Leiter sachlicher Organisationseinheiten als besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Die Berufung eines besonderen Vertreters bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung eine Bestellungsurkunde.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden von der Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung geregelt.

Im Rahmen der Bestellung als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt der besondere Vertreter gemeinsam mit einem Mitglied der Geschäftsführung den Bundesverband nach außen.

 

§ 7 Beitragsordnung

Die Geschäftsführung beschließt die Beitragsordnung und regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens. Die Beitragserhebung obliegt der Geschäftsführung, die sie an eine Geschäftsleitung übertragen kann. Sie kann im Einzelfall Abweichungen zulassen oder in begründeten Fällen auf einen Beitrag verzichten.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Geschäftsführung setzt einen Kassenprüfer ein, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Geschäftsführung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Berlin, 13.09.2023